Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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sonst der Handel mit andern Nationen erlaubt ist, vollstäͤndig oder theilweise 
löschen, oder ihre Fahrt mit der ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis 
zu dem Haken von Asuncion fortsetgen, se nachdem der Schiffefährer, der Eigen- 
thümer oder der anderweit gehörig Bevollmächtigte dies für angemessen erachtet. 
In gleicher Weise sollen diejenigen Buͤrger von Paraguay behandelt wer- 
den, welche mit Ladungen in Schiffen des Zollvereind oder Paraguay's nach 
den Däfen der Zollvereins-Staaten kommen. 
Artikel 3. 
Die hohen contrahlrenden Theile kommen dahin Überein, daß jede Begün- 
stigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels= oder Schifffahrts= An- 
gelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Börgern irgend eines 
anderen Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen 
moͤchte, bei Gleichheit des Falls und der Umstände, auf die Unterthanen oder 
Bürger des andern Theils ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, 
wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes andern Staates unentgeltlich gemacht, 
oder gegen eine entsprechende Entschädigung, wenn das Zugeständniß bedingungs- 
weise erfolgt war. 
Artikel 4. 
Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Natur= oder Gewerbs-Er- 
zeugnissen der beiden contrahirenden Theile, keine anderen oder höheren Abgaben 
gelegt werden, als diejenigen, welche von gleichnamigen Gegenständen, sofern sie 
Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse anderer fremder Händer sind, gegenwärtig oder 
künftig zu entrichten sind. Auch sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche 
Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete eines der beiden contrahirenden 
Theile sind, bei der Einfuhr in die Gebiele oder bei der Ausfuhr aus den Ge- 
bieten des anderen Theils mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleich- 
mäßig auf die Einfuhr oder auf die Auskuhr gleicher Gegenstände aus oder 
nach den Gebieten jeder anderen Nation ausgedehnt wird. 
Artikel 5. 
In den Häfen des Freistaates Paraguay sollen von den Schiffen der Joll- 
vereins-Staaten an Tonnengeldern, bLeuchtthurm= oder Hafen-Abgaben, Lootsen= 
gebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden oder Schifbruch, oder andern 
örtlichen Abgaben, keine andern oder höheren Auflagen oder gasten erhoben wer- 
den, als diejenigen, welche in den nämlichen Häsen von Paraguayischen Schiffen 
3zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häfen der Zollvereinsstaaten von Para-
	        
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