Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

) in den Stäbdten nicht unter 160 Thaler, 
2) auf dem Lande 
a. falls die Zahl der Schulkinder gewoͤhnlich nicht unter 50 
beträgt, nicht unter 
15 
aler, 
b. im entgegengesetzten Falle nicht unter 140 Thaler 
betragen. 
F. 2. 
einer Schulstelle verbundene Einkommen soll nach einer vom er- 
füllten 27 des Lehrers zu berechnenden Dieastzeit 
1) . 5 naehrea für Lehrer 
n Stadten auf 
210 Thaler, 
für Lehrer auf dem Lan 
Db. wenn sie der K. 1 unter 2 a. bezeichneten Klasse angehören 
auf 
160 Tha 
C. wenn sse zu hüeft, 8 nicht gehoͤren auf 
r, 
2) von 10 Jahren, % 7o“ —ne der vorgedachten drei 
Klassen reup. au 
a. 240 Thaler, 
b. 175 Thaler, 
Cc. 160 Thaler, 
3) von 15 Jahren nach dem nämlichen Unterschiede rosp. auf 
a 0 al 
er, 
D. 190 Thaler, 
c. 17 haler, 
4) von 20 Jahren nach *— Unterschiede resp. auf 
a. 300 Thaler, 
b. 200 Thaler, 
C. 180 Thaler 
erhöht werden; dafern der Lehrer in Lehre und Wandel und hinsichtlich seiner 
beistungen im Amte die Erwartungen der vorgesetzten Behörden vollständig be- 
friedigt hat. 
ehrer, welche eine ihnen angebotene einträglichere Stelle ohne hinreichenden 
Grund ausschlagen, verlieren den Anspruch auf Gehaltserhöhung.
	        
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