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6. 3.
Behufs der Ermittelung des Gesammteinkommens eines behrers sind die
mit dessen Stelle verbundenen festen und zufälligen Einkünfte, ingleichen die zu
Geldwerthe zu veranschlagenden Naturalbezüge, ohne Unterschied ob diese Emolu-
mente für den Schuldienst allein oder zugleich für einen damit verbundenen
Kirchendienst gewährt werden, jedoch in Ansehung der Schuldienste auf dem
Lande ohne Einschägung der freien Wohnung zu berechnen. Sind Schufstellen
in den Städten mit freier Dienstwohnung verbunden, so ist letztere als ein Theil
des Diensteinkommenco nach billiger Schähung zu berechnen; ingleichen sind
elwaige den städtischen Lehrern für Beschaffung von Miethwohnungen angewie-
sene feste Zahlungen in Rechnung zu slellen, da den Lehrern in den Stiädten
nicht unwesentlich höhere Minimalsätze des Diensteinkommens als den Lehrern
auf dem Lande vorzugsweise deshalb zugestanden worden sind; weil gerade mit
den geringer besoldeten städtischen Schulstellen in der Regel Dienstwohnungen
nicht verbunden sind.
Die Autmittelung und Feststellung des Diensteinkommens der Lehrer, Be-
hufS der Anwendung der Bestimmungen der 66. 1 und 2 ist vom Fürstlichen
Consistorium zu bewirken. Auch ist diese Behörde ermächtigt und verpflichtet,
die auf Grund erkolgrer Crmiktelung nach Maßgabe der Vorschriften der 9§. 1
und 2 erforderlichen Verfügungen zu treffen.
K. 4.
Hinsichtlich der Aufbringung der behrerbesoldungen bewendet es im Allge-
meinen bei den F. 1 der gesetzlichen Verordnung vom 7. Januar 1854 aufgestell-
ten Grundsätzen.
Zu Deckung des in Gemäßheit derselben von der Schulgemeinde aufzu-
bringenden Bedarfs ist zuvörderst das von den Eltern der schulpflichilgen Kin-
der zu erhebende Schulgeld zu verwenden.
In jeder Gemeinde ist, so weit dies nicht bereits geschehen, eine Schul-
gelderkasse unter Bestellung eines Schulgeldeinnehmers aus dem Mittel der Ge-
meinde zu bilden. Sind verschiedene Drscheften zu einem Schulbezirke verbun-
den, so können auch in den, der Schule eineS andern Orts zugewiesenen Ort-
schaften Filialkassen mit besonderen Untereinnehmern bestellt werden.
Beschlüsse der Schulgemeinden über Abänderung der bestehenden, der Schul-
geldsäte bedürfen für ihre Gültigkeit der Genehmigung des Fürstlichen Consistori=
ums. Auch ist diese Behörde zu Aenderung der Schulgeldsätze, falls sie folche
mit Rücksicht auf die Verhällnisse der vetreffenden Schulgemeinden und deren
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