Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch lan- 
de5herrliche Verordnung bestimmt werden 
Mit demselben Zeitpunkt (rcten auch die nachsolgenden Bestimmungen 
in Kraft. 
I. Von Kaufleuten. 
Art. 2. 
Ist das Handelögericht zweikelhaft, ob das Gewerbe einer Person, welche 
dle Elnkragung #ihrer Firma in das Handeleregister verlangt, über den Hand- 
werkébetrieb hinausgeht (Art. 10. Art. 272. Nr. 1. und 5. des H.-G.-B.), 
so ist zuvörderst durch] die zuständsge Ler malet nenn in den Städten durch 
die Stadträthe, auf dem Lande durch die betreffende Gemeindebehörde festzu- 
stellen, ob das Gewerbe in größerem Umfang und in solcher Weise betrieben 
wird, daß der Betrieb der allgemeinen Auffassung gemäß nicht als ein hand- 
werkêmäßiger erscheint. 
Art. 3. 
Heöker, Trödler, Hausirer, ingleichen Wirthe und Fuhrleute können die 
Eintragung in das Hondelöregister verlangen, wenn sie durch ein Zeug- 
niß der Verwaltungsbehörde (Vgl. Art 2.) den Beweic liefern, daß sie 
ihr „Gewerbe in einem, größeren Umfange und in einer solchen Weise betrei- 
ben, daß sie nach der allgemeinen Anschanung den übrigen Kaufleuten gleich- 
*e# werden. 
6 Handelogericht ist Laos ht nicht befugt, diese Personen gegen ihren 
wile zur Eintragung zu veran 
Betreibt ein Wirth neben L#iner Wirkhschaft noch ein anderes Gewerbe, 
so hat auf die dadurch begründete Befugniß und Verpflichtung zur Ein- 
tragung ins Handeleregister seine Eigenschaft ald Wirth keinen Einfluß. 
Art. 4. 
Entsteht in Betreff anderer als der in Ark. 2. und 3. genannten Per- 
sonen ein Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der Be- 
triebsart, der Gegenstände, auf welche es sich bezleht, sowie des Umfangs der 
allgemeinen. Unschauung nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Ge- 
werben gleichzustellen ist, so ist för die Besugniß und Verpllschtung die 
Firma eintragen zu lassen, die Entscheidung der Verwaltungobehörde maaß- 
gebend.
	        
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