Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. ö. 
Auf alle diesenigen Personen, in Berreff welcher ein Zweifel darüber 
entstehen kann, ob deren Firmen zur Eintragung * —in.p. ange- 
meldel werden können und müssen (UArt. 2. und 3. G.), sowie auf die- 
jenigen, deren Firmen nur unter besonderen P4 rnv zur Eintragung 
ins Handelsregisser zugelassen werden (Art. 4. d. G.), sinden die Bestim: 
mungen des Handelögesehbuches über Firmen, Handelsbücher und Procura 
nur dann Anwendung, wenn deren Firmen thatsöchlich in das Handelse 
register eingetragen sind. 
II. Vom Handeleregister. 
Art. 6. 
Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Han- 
deleregistero, sowie die Vröffentlichung der Eintragungen werden in einer 
besonderen Verordnung getroffen. 
Art. 7 
Jede zur Eintragung in das snN“-“ bestimmte Anmeldung muß 
auch in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht be- 
sonders vorschreibt, bei dem Gericht, welchem die Fuͤhrung des Handelsregisters 
obliegt, entweder persoͤnlich bewirkt, oder in der Form einer gerichtlichen oder 
notariellen Urkunde eingereicht werden. 
Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag 
zu bewirken, insoweit das Handelsgesetzbuch micht etwas anderes anordnet, die 
Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben. 
Art. 8. 
Wer in den Fällen, in welchen nach den Beslimmungen des Handels- 
gesezbuchs die Betbeiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behuf 
der Eintragung in das Handeleregister betreffenden Vorschriften von Amts= 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, diesen Vorschristen, sowie den 
Bestimmungen des Art. 7. diesec Geletzes innerhalb 4 Wochen nach Eintritt 
des Fallé nachzukommen unterläßt, und nicht darzukhun vermag, daß ihn 
bierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vrergehenden. An-
	        
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