Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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wind, getrennt; doch soll die Deputation bei der Rechnungs- 
abnahme ebenfalls zugezogen werden. 
S. 11. 
uelul c) Die beitung der innern Schulangelegenheiten, namentlich die 
t- Feststellung des Lehrplans und die leberwachung und Ausfüh- 
rung desselben bleiben wie biöher dem Ephorus unter Mitwir- 
kung der betreffenden Schuldirektionen und Lehrercollegien üͤber- 
lassen; die Deputation ist jedoch befugt, auch in dieser Be- 
ziehung Sachgemäße Anträge und Wönsche vorzubringen. Zu 
den Schulprufungen ist dieselbe jedemal durch die betreffende 
Schuldirektion einzuladen und den sich einsindenden Miegliedern 
ist der gebührende Ehrenplatz einzuräumen. 
F. 12. 
ribne Das Fäörstliche Consisterium ist zu Ausführung dieser Verordnung 
" ermächtigt und verpflichret. 
Zu Bekundung dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigen- 
händig vollzogen und mit dem Abdrucke Unseres Fürsllichen Instegels ver- 
sehen lassen. 
Greiz, den 21. December 1386 1. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Permann.
	        
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