142 II. 5. Gesetz, betr. die Festst. der Wahlbezirke für das Haus der Abg. 27. Juni 60.
(8. 5)).
§. 6. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891
(Gesetz-Samml. S. 231) werden aufgehoben.
§. 7. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der
Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Be-
stimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
S. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver-
kündigung in Kraft, jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum
Hause der Abgeordneten die Vorschrift des S. 1, wonach bei der
Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten Gemeinde-, Kreis-, Be-
zirks- und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen haben, erst
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern Geltungs).
5. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Ab-
geordneten betreffend. Vom 27. Juni 1860. (GS. 357)).
Wir u. s. w. verordnen, gemäß Artikel 69 der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§. 1. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Be-
zirke zu wählenden Abgeordneten für das Haus der Abgeordneten werden nach
Inhalt des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt).
7) §5, der die Gemeindewahlen betraf,
ist nach deren gesonderter Regelung durch
G. 30. Juni 00 (GS. 185) aufgehoben
das. § 5.
") Als Uebergangsbestimmung erledigt.
1) Das G. hat die Wahlbezirke, die
nach Art. 69 der Vll. durch Gesetz fest-
gestellt, nach V. 30. Mai 49 (Nr. 4) § 3
aber im Verwaltungswege bestimmt werden
sollten, nebst den Wahlorten und der Zahl
der in jedem Bezirke zu wählenden Ab-
geordneten gesetzlich festgelegt § 1. 8§ 2
u. 3 bestimmen die Reihenfolge der Wahl-
orte für den Fall, daß deren zwei vor-
gesehen sind u. § 4 u. 5 enthalten Ueber-
gangsbestimmungen. — Quellen Verh.
des A. Drucks. Nr. 18 (Entw. u. Begr.),
135 u. 259 (KB.); StB. S. 601 u.
1227; HH. Drucks. Nr. 153 (KB.); St B.
S. 681.
2) Vl. Art. 69 nebst Anm. 110. —
Bei der Wahlkreisbildung, der die Volks-
zählung von 1858 zu Grunde gelegt war,
wurden — abgesehen von den größten
Städten — Theilungen der Kreise ver-
mieden, dagegen — abgesehen von Städten
über 50000 Einwohner — regelmäßig
mehrere Kreise zur Wahl mehrerer Ab-
geordneten zusammengelegt. In den
neuen Provinzen wurde der letztere
Grundsatz verlassen. — Das Verzeichniß
hat infolge veränderter Kreistheilungen
und des Hinzutritts neuer, insbesondere
der 1866 erworbenen Landestheile zahl-
reiche Veränderungen erfahren. Für
diese Landestheile waren die Wahlbezirke
durch Art. 2 der V. 14. Sept. 67
(GS. 1482p festgestellt, der bis zum Erlaß
des in Art. 72 der Vll. verheißenen Wahl-
gesetzes aufrecht erhalten wurde G.
11. März 69 (GS. 481) § 1. Sie sind
dann aber neu eingetheilt durch G. für
Schleswig-Holstein 15. Feb. 72 Anlage A
und durch Anlage B der Kreisordnungen.