Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

142 II. 5. Gesetz, betr. die Festst. der Wahlbezirke für das Haus der Abg. 27. Juni 60. 
(8. 5)). 
§. 6. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere 
das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 
(Gesetz-Samml. S. 231) werden aufgehoben. 
§. 7. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der 
Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Be- 
stimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt. 
S. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver- 
kündigung in Kraft, jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum 
Hause der Abgeordneten die Vorschrift des S. 1, wonach bei der 
Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten Gemeinde-, Kreis-, Be- 
zirks- und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen haben, erst 
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern Geltungs). 
5. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Ab- 
geordneten betreffend. Vom 27. Juni 1860. (GS. 357)). 
Wir u. s. w. verordnen, gemäß Artikel 69 der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
§. 1. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Be- 
zirke zu wählenden Abgeordneten für das Haus der Abgeordneten werden nach 
Inhalt des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt). 
7) §5, der die Gemeindewahlen betraf, 
ist nach deren gesonderter Regelung durch 
G. 30. Juni 00 (GS. 185) aufgehoben 
das. § 5. 
") Als Uebergangsbestimmung erledigt. 
1) Das G. hat die Wahlbezirke, die 
nach Art. 69 der Vll. durch Gesetz fest- 
gestellt, nach V. 30. Mai 49 (Nr. 4) § 3 
aber im Verwaltungswege bestimmt werden 
sollten, nebst den Wahlorten und der Zahl 
der in jedem Bezirke zu wählenden Ab- 
geordneten gesetzlich festgelegt § 1. 8§ 2 
u. 3 bestimmen die Reihenfolge der Wahl- 
orte für den Fall, daß deren zwei vor- 
gesehen sind u. § 4 u. 5 enthalten Ueber- 
gangsbestimmungen. — Quellen Verh. 
des A. Drucks. Nr. 18 (Entw. u. Begr.), 
135 u. 259 (KB.); StB. S. 601 u. 
1227; HH. Drucks. Nr. 153 (KB.); St B. 
S. 681. 
2) Vl. Art. 69 nebst Anm. 110. — 
Bei der Wahlkreisbildung, der die Volks- 
  
zählung von 1858 zu Grunde gelegt war, 
wurden — abgesehen von den größten 
Städten — Theilungen der Kreise ver- 
mieden, dagegen — abgesehen von Städten 
über 50000 Einwohner — regelmäßig 
mehrere Kreise zur Wahl mehrerer Ab- 
geordneten zusammengelegt. In den 
neuen Provinzen wurde der letztere 
Grundsatz verlassen. — Das Verzeichniß 
hat infolge veränderter Kreistheilungen 
und des Hinzutritts neuer, insbesondere 
der 1866 erworbenen Landestheile zahl- 
reiche Veränderungen erfahren. Für 
diese Landestheile waren die Wahlbezirke 
durch Art. 2 der V. 14. Sept. 67 
(GS. 1482p festgestellt, der bis zum Erlaß 
des in Art. 72 der Vll. verheißenen Wahl- 
gesetzes aufrecht erhalten wurde G. 
11. März 69 (GS. 481) § 1. Sie sind 
dann aber neu eingetheilt durch G. für 
Schleswig-Holstein 15. Feb. 72 Anlage A 
und durch Anlage B der Kreisordnungen.
	        
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