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VIII. Allgemeine Bestimmung.
rt. 30.
Unter der im Handelsgesetzbuch gebrauchten Bezeichnung „Landesgesebe“
ist das neben dem Handelsgesezbuch im hiesigen Fürstenthum geltende ZRecht
zu verslehen.
IX. Transitorische Bestimmungen.
Nrt. 31.
Die in dem Handeltgestbouch salgehre „Berährungsfriden. (Nrt. 146,
140, 172, 349. Abschnitt 2, 386. s. 9) beginnen
lür solche Klagen, welche schon vor dem Bi, an welchem c
buch in Kraft tritt, begründet waren, mit diesem Tage.
Wird vor Ablauf der Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttreteu#
des H.-G.-B. nach dem bisherigen Recht bereits begonnene Verjährung vollen-
det, so ist diese Verjährung entscheidend.
Art. 32.
Die Vorschrisien des Handelögesebuchs, welche die Rechte der Gläubiger
für den Fall des Concurses ordnen, sinden auf diejenigen Fälle keine An-
wendung, in welchen der Concurs bereiks vor dem Tage, an welchem dos
H.-G.,B. in Kraft tritt, eröffnet worden ist
rt. 33.
Die Vorschriften des Handelsgese#bbuchs und des gegenwärtigen Gesetzes,
gemäß welchen die Handelssirmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vor-
steher der Actiengefellschaften zur Eintragung in das Handelöregister angemeldet
und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelögericht gezrichnet, oder die
Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen, sind auch von den
Kaafleuten und Handelsgesellschoften, welche bereits vor dem Tage, an welchem
das H.-G.-B in Kraft tritt, ihren Geschäftsberrieb begonnen haben, zu be-
Fetgnes dies gilt auch für den Fall, daß eine Gesellschaft in Liquidation begrif-