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Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelofrau ist, kann sich durch Handelögeschäfte
hültig verpslichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen
Einwilligung ihres Ehemannes bedars.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne
Nücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an
diesem Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemonneb. Es haf—-
tel auch das gemeinschaftliche Vermögen, so weit Gütergemeinschaft besteht; ob
zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den
Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 9.
Eine Handelöfrau kann in Handelbsachen selbstständig vor Gericht auf-
treten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verhelrathet isl.
Nrt. 10.
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels-
bücher und die Prokura enthält, sinden auf Höker, Trödler, Hausirer und der-
gleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, serner auf Wirthe, gewöhn=
liche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über
den Umfang des Handwerköbetriebes hinausgeht, keine Amoendung. Den Lan-
deögeseten bleibt vorbehalten, im Falle co erforderlich erscheint, diese Klassen
genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die be-
zeichneten Bestimmungen keine Anwendung sinden, gelten nicht als Handels-
gesellschaften.
Den Landeêgeseben bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten
Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets
keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie ober auch verordnen, daß diese
estimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kauf-
leute ihreo Staakögebiets Anwendung finden sollen.
Art. 11.
Diurch die Landesgesehe, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuer=
licher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns