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oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der
Bestimmungen dieses Gesehbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze
durch dleses Gesetzbuch nicht berührt.
Zweiler Eilcl.
Von dem Handelsregister.
Art. 12.
Bei jedem Handelgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die
in diesem Gesehhbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Ein-
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf
Verlangen zu beglaubigen ist.
Art. 13.
Die Eintragungen in das Handrleregister sind von dem Handelgerichte,
sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes
beltimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in
öffentlichen Bläctern ohne Verzug bekannt zu machen.
Art. 14.
Tedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monal Dezem=
ber die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgen-
den Jahres die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf-
hört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und
öffentlich bekannt zu machen.
In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu suellimmenden Blätter an
Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesezen zu
beurtheilen.