Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma 
und auf Schadenersaß belangen. 
Ueber das Vorhandensein und nr „bebe des Schadens entscheidet das 
Handelögericht nach seinem freien Erm 
Das Handelsgericht kann die — des Erkenntnisses auf Ko- 
sten des Verurtheilten verordnen. 
Viertetr Citel. 
Von den Handelsbüchern. 
Art. 28. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, auc welchen seine Han- 
ktesihen und die Lage seines Vermögens vossständig zu ersehen sind. 
gz ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewahren und eine 
as (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten 
und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen. 
Art. 29. 
eder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, 
seine S non und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine 
anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögens- 
stücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden 
darstellenden Ubschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches 
Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögeno anzufertigen. 
t der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffen- 
heit . Geschäfts nicht föglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, 
wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. 
Für Handelgesellschaften kommen. helihen Bestimmungen in Bezug auf 
das Gesellschaftsvermsgen zur Anwend 
Art. 30. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. 
Sind mehrere persönlich haflende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu 
unterzeichnen.
	        
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