Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vor- 
bergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über 
die Verhandlungen ausgenommenen Protokolle zu übersenden. 
Art. 40. 
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von 
ihcem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschaftsangelegenhei- 
ken, sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die 
cher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. 
Fünster Citel. 
Bon den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. 
Art. 41. 
Wer von dem Eigenthümer einer Handelöniederlassung (Prinzipal) beauf- 
tragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das - zu 
betreiben und per pProcura die Firma zu zeichnen, ist Prok 
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich 
als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch auêdrückliche Bezeichnung des 
Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per Prooura 
die P deo Prinzipals zu zeichnen, geschehen. 
ge Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kol- 
lektiv- deebt 
Art. 42. 
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und auhergerschtll- 
chen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewer- 
bes mit ssch bringt; sie ersetzt jede nach den Landeögeseten erforderliche Spezial- 
vollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handelogehülfen 
und —n 
t Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur 
umach, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
	        
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