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mächtigter gemäß der Prokura oder der. Vollmacht im Namen des Prinzipals
schließt, wird der lehtere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ansdrücklich im Namen des Prinzi-
pals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem
Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt
das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiren.
Art. 53.
Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung
des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht
übertragen.
Art. 54.
Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, une
beschodet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungs-
vollmacht nicht zur Folge.
Nrt. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter
schliezt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen
ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluh eines Geschäfte seine Voll-
macht überschreitet, ist dem Dricten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der
Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersah oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den
Mangel der Procura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren
kannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 56.
Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestell-
ter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für
eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelögeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm
bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist