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Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt
oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft
unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und
Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt.
Art. 99.
Wenn die Geschäftéführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehre-
ren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs
der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
rt. 100.
Wenn die Geschäftsföhrung mehreren Gesellschaftern mie der ausdrücklichen
Beschränkung öbertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne,
so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Ver-
zuge ist.
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese aus-
drückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Ge-
schäfteführung hehorenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer un-
ker ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe
unterbleiben.
Art. 101.
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene
Uebertragung der Geschäftéführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht
ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßlge Ursache vorllege, bleibt dem Er-
messen des Richters öberlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziffer 2 bis 5 be-
zeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Art. 102.
Wenn im Gesellschaftsvertrage dle Geschäftsführung nicht einem oder meh-
reren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Berriebe der
Geschäfte der Gesellschafe leichmäßig berechtigt und verpflichtet.