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nes Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschafts-
vermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des
Geschöftejahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaß-
stabe zur Last geschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen An-
theil am Gesellschaftevermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust
der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.
Art. 107.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars
und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für
jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsver-
mögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben.
Art. 108.
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine
Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Ge-
sellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverslossene Jahr, und soweit
es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem
Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des lebverflossenen Jah-
res nicht übersteigt.
Art. 100.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinba=
rung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
Drilter Abschnikt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten
Personen.
Art. 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Ver-