Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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hältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung 
der Gesellschaft in daos Handelöregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch 
nur ihre Geschäfte begonnen hal. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, 
als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen 
keine rechtliche Wirkung. 
Art. 111. 
Die Handelbgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grunystücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk fie 
ihren Sitz hat. 
Art. 112. 
Die Gesellschafter haften für ale Verbindlichkeiten der Gesellschaft solida- 
risch und mit ihrem ganzen Vermöge 
Eine entgegenstehende Generah hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. 
Art. 113. 
Wer in eine bestehende Handelogesellschaft eintritt, haftet gleich den ande- 
ren Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintricte eingegange- 
nen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Drikte ohne rechtliche Wirkung. 
Nrt. 114. 
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft besugte Gesellshafter ist ermächtige, 
alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vor- 
zunehmen, mnébesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu ver- 
außern und zu belasten. 
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung 
der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und 
verpflichtet; es ist gleichguͤltig, ob d Geschäft ausdrücklich im Namen der Ge- 
eutchaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem 
illen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
	        
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