Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

4. Bekauntmachung, 
die fernerweit sistirte Erstattung der beim Durchtransporte Aus- 
gewiesener entstehenden Kosten 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Regicrungsverordnung vom 2. Februar 13863 
(ol. Nr. IV. (6)] der Gesetzsammlung d. I.) wird hierdurch zur Nachachtung 
der betheiligten Behörden bekaunt gemacht, 
daß nach einem von Fürstlicher Landeoregierung — unter vorauögesetz- 
ten Zustimmung der übrigen beit dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 
1351 betheiligten Regierungen — genehmigten Vorschlage des Königl. 
Preußischen Ministeriumé der auswartigen Angelegenhesten zu Berlin, 
das bicherige Previsorium wegen der Nichterstatlung der im J. 11 des 
gedachten Vertrags erwähnten Durchtransportkosten, noch auf unbe- 
stimmte Zeit in der Weise sortbestehen soll, daß jeder der contrahirenden 
Regierungen das Recht verbleibt, vom I. Januar eines jeden W 
an den Wegfall dieses Probiseriums und die Galtigkeit des 8. 
I. c. für sich in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren diréfallsigen H- 
schluß vor dem 1. Oktober deo vorangegangenen Jahreo den übrigen 
betheiligten Regierungen mitgetheilt haben sollte 
Greiz, den 31. December 1863. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landcsregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Edtibt.