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Art. 14.
Königlich Sächsische Regierung wird nach vorgängiger Prüfung der
sehusgn, Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojects (Art. 3) das
(erpropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 sammt den zu dessen Ausführung er-
lassenen Verorduungen für die sächsische Strecke der Greiz-Brunner Eisenbahn
mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.
Die Eisenbahngesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise
Erwerbung des Grund und Bodens, sowie auf die sonst mit der Bauführung
zusammenhängenden Verhältnisse dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie
andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen.
Art. 15.
Die Fürstlich Reußische Regierung überläßt der Königlich Sächsischen Re—
gierung die Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, und verzichtet auf eigne Veranstaltung solcher Prüfungen.
Art. 16.
Die auf der im Königreiche Sachsen liegenden Bahnstrecke stationirten Auf-
sichts= und Betriebsbeamten sind nach der Präsentation Seitens der Bahnver=
waltung bei den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu
nehmen.
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der Beamten, welche innerhalb
des Königlich Sächsischen Gebietes ihren festen Wohnsitz erhallen, Angehörige
des Königreichs Sachsen vorzugsweise berücksichtigen.
Art. 17.
Die Königlich Sächsische Regierung überläßt der Fürstlich Reußischen Re-
gierung die Bestenerung der Greiz-Brunner Eisenbahn— Actien-Gesellschaft als
solche und verzichtet auf einen Antheil an dieser Steuer, wogegen die Fürstlich
Reußische Regierung Sich verpflichtet, die innerhalb Ihres Gebiets liegenden
Strecken der sächsisch- btayerischen Staats-Eisenbahn von jeder Besteuerung abge-