Di über die Auslegung der Bestimmung in Artikel 5 des zwischen den
Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen unter
dem 3. November vorigen Jahres abgeschlossenen Vertrags die Herstellung
einer Eisenbahn von Greiz zum Anschluß an die Sächsisch-Bayerische Staats-
eisenbahn bei Brunn betreffend, nachträglich Zweifel entstanden sind, so sind
die genannten beiden Regierungen vorbehältlich der Allerhöchsten und Höchsten
Natification übereingekommen, zu Beseitigung dieser Zweifel an die Stelle des
zweiten Absatzes des angezogenen Artikels die nachstehende Bestimmung zu setzen:
„Auf die Untersuchung und Bestrafung aller die Bahnanlage und
den Transport auf derselben betreffenden Polizei= und Eriminalver=
geben leiden die Bestimmungen der Uebereinkunft über die Leistung
gegenseitiger Rechtshülfe vom 22. Oetober 1845 allenthalben An-
wendung.
Dessen zur Urkund ist gegenwärtiger
Nachtrags-Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den zum Abschluß des obge-
dachten Vertrags ernannten Commissarien vollzogen worden.
Dresden und Greiz, den 29. März 1864.
(I. S.) Moritz Kunze, (L. S.) Carl Ludwig Schill,
Fürstl. Reuß. Regierungsrath. Königl. Sächs. geheimer Finanzrath.
Nachtrag
zu dem zwischen den Königlich Sächsischen und
Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen
unter dem 3. November vorigen Jahres abge-
schlossenen Vertrage betreffend.