Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Ruthen an einem Stück beträgt und nach dem Urtheile Sach- 
verständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr 
benutzt werden kann; 
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu 
dessen Vortheil sie besteht, für seine Bestimmung unbrauchbar wird. 
S. 5. 
Unter der vollständigen Entschädigung, welche für Abtretung von Grund- 
eigenthum und Rechten und für die Benutzung und Belastung des Grund- 
eigenthums gewährt werden soll (F. 1 und 2) ist der Ersatz des vollen 
Werthes zu verstehen, welchen der in Frage kommende Gegenstand nach den 
ortsüblichen Preisen zur Zeit der Abtretung und Ueberlassung hat, sammt allem 
Schaden, welcher dem Eigenthümer in Beziehung auf Lage, Nahrung, Ge- 
werbsbestimmung oder andere Verhältnisse, durch Unterbrechung des Besitz- 
standes und durch eintretende Werthsverminderung des etwa übrig bleibenden 
Theils erwächst. Rücksichtlich der einstweiligen Benutzung eines Grundstücks 
und der dafür zu leistenden Entschädigung sind die ortsüblichen Pachtpreise zum 
Grunde zu legen, jedoch auch mit Berücksichtigung des besondern Nachtheils, 
welcher für den Eigenthümer nach seinen Verhältnissen aus dieser Benutzung 
entsteht. 
Bei Gebäuden und anderen Anlagen, welche ihrer Lage und (einrichtung 
nach zum Vergnügen des Eigenthümers gereichen und eigends zu diesem Be- 
hufe eingerichtet worden sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke 
mit als Gegenstand der kmihedigmen anzusehen und es muß darauf, wenn 
der (eigenthümer es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung nach billigem 
Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit 
hervorgeht, daß der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das Gebäude 
oder das (Grundstück, ihrer Winderunn nach zu gewährenden Abtretungssumme, 
sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem andern Platze zu verschaffen im 
Stande ist. 
8. 6. 
Der Werth, welchen der Gegenstand der Abtretung nur in den Augen 
des Besitzers hat (pretium allectionis), ingleichen Vortheile, welche erst 
durch die von dem Unternehmen der (isenbahn beabsichtigte Anlage und den 
Ban derselben für das zu veräußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen,
	        
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