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einer Erwerbsurkunde durch das Gericht der gelegenen Sache, rücksichtlich der
Abtretungen von Ritterguts-, Kirchen-, Pfarr- und Tchulgtundsticken durch
das Fürstliche Justizamt Greiz zu bekunden.
Die etwa aufhaftende Lehnwaare muß jederzeit sowohl auf Verlangen des
Berechtigten als des Verpflichteten mit der gesetzlichen Rentennachzahlung auf
den zwischen der Erwerbung durch die Eisenbahngesellschaft und dem letzten
Lehnsfalle inne liegenden Zeitraum abgelöst werden. Für die Ermittelung der
Ablösungssumme sud der Rentennachzahlungen ist, mit der im F. 11 unter 4
des Gesetzes vom März 1857 bestimmten Beschränkung der Behufs der
Entschädigung für 1.— abgetretene Eigenthum durch Vereinbarung oder Ent-
scheidung festgestellte Werthbetrag Maßgebend.
8. 9.
Will die Eisenbahngesellschaft Grundstücke, die ihr zur Herstellung der
Bahn abgetreten worden sind, nach Vollendung des Baues ganz oder zum
Theil wieder veräußern, weil dieselben weder für die Bahn, noch für deren
Zubehörungen ferner in Anspruch genommen werden, so steht den ursprüng-
lichen Eigenthümern und deren Besitznachfolgern das Vorkaufsrecht zu dem
Preise zu, welchen ein Fremder bietet.
F. 10.
Wenn Grundstücke, welche, zum Zwecke der Eisenbahn-Anlage abgetreten,
mit Dienstbarkeiten beschwert oder vorübergehend benutzt werden, verpachtet
sind und die Folgen der Abtretung, Beschwerung oder eingeräumten Benutzung
zunächst den Pachter treffen, so gebühren diesem, dem Pachter, insoweit der
Pachtvertrag nicht ein Anderes bestimmt, für die Dauer seiner Pachtzeit, die-
jenigen Einkünfte, welche der Verpachter, sei es durch Vergleich oder durch
gesetzliche Feststellung, als Entschädigung erwirbt.
Hiernach hat der Pachter lediglich zu erhalten:
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grund-
stücke erfolgende Entschädigung, insoweit, als dieselbe für die ent-
behrte oder beschränkte Nutzung während der Pachtzeit bezahlt wird,
h) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung des
bd erlangten ntschädigungskapitale die Zinsen zu
½2 Prozent auf das Jahr.