Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 111 — 
Dem Pachter steht wegen dieser Befugnisse ein Anspruch auf Befrie= 
digung oder Sicherstellung gegen den Verpachter zu, nicht gegen die Eisen- 
bahngesellschaft oder die Eisenbahnverwaltung. Wird aber der ganze Gegen- 
stand einer Pachtung in Anspruch genommen, entweder, weil er ganz dazu 
nöthig ist, oder in Folge der Bestimmung im SF. 4 so ist der Pachtvertrag 
als aufgelöst zu betrachten, dem Pachter gebührt jedoch in diesem Falle eine 
billige, von der Eisenbahngesellschaft zu leistende Entschädigung für den von 
ihm nachzuweisenden, aus der frühern Aufhebung der Pachtung für ihn her- 
vorgehenden Schaden. 
Zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte, welche 
vorstehend dem Pachter eingeräumt sind. 
S. I1. 
Wegen jeder durch den isenbahnbau veranlaßten schuldhaften Beschä- 
digung an Straßen, Wegen und Brücken mus nach vorgängiger Ermittelung 
des Schadenbetrages durch die Commission, die (isenbahngesellschaft Ersatz 
leisten. 
Auch hat die (senbahngesellschaft die für ungestörte Communication von 
beiden Seiten der Bahn nöthigen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Ueber- 
gänge, Wege und Treiben (Uebertriftungen) auf ihre Kosten herzustellen und, 
sofern sie sich im Bereiche der Eisenbahn befinden, oder sofern und seweit 
den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst, zu unter- 
halten. Gleiche Verbindlichkeit liegt ihr auch ob rücksichtlich aller Veranstal= 
tungen, welche in Folge der Eisenbahnanlage für die öffentliche Sicherheit und 
die Sicherheit des Ginzelnen nöthig sind. 
8. 12. 
Das CExpropriationogesetz wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues 
der Ausmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen 
o abgeschlossen angesehn. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung 
und Berechnung, daß ein Gntschädigungsberechtigter bei früher erfolgter 
Zahlung in Folge einer irrigen Annahme binsichtlich des Flächengehalts oder 
einer unrichtigen Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhal- 
ten hat, so muß die Differenz durch Nachzahlung oder Zurückzahlung aus- 
geglichen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.