— 111 —
Dem Pachter steht wegen dieser Befugnisse ein Anspruch auf Befrie=
digung oder Sicherstellung gegen den Verpachter zu, nicht gegen die Eisen-
bahngesellschaft oder die Eisenbahnverwaltung. Wird aber der ganze Gegen-
stand einer Pachtung in Anspruch genommen, entweder, weil er ganz dazu
nöthig ist, oder in Folge der Bestimmung im SF. 4 so ist der Pachtvertrag
als aufgelöst zu betrachten, dem Pachter gebührt jedoch in diesem Falle eine
billige, von der Eisenbahngesellschaft zu leistende Entschädigung für den von
ihm nachzuweisenden, aus der frühern Aufhebung der Pachtung für ihn her-
vorgehenden Schaden.
Zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte, welche
vorstehend dem Pachter eingeräumt sind.
S. I1.
Wegen jeder durch den isenbahnbau veranlaßten schuldhaften Beschä-
digung an Straßen, Wegen und Brücken mus nach vorgängiger Ermittelung
des Schadenbetrages durch die Commission, die (isenbahngesellschaft Ersatz
leisten.
Auch hat die (senbahngesellschaft die für ungestörte Communication von
beiden Seiten der Bahn nöthigen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Ueber-
gänge, Wege und Treiben (Uebertriftungen) auf ihre Kosten herzustellen und,
sofern sie sich im Bereiche der Eisenbahn befinden, oder sofern und seweit
den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhte Belästigung erwächst, zu unter-
halten. Gleiche Verbindlichkeit liegt ihr auch ob rücksichtlich aller Veranstal=
tungen, welche in Folge der Eisenbahnanlage für die öffentliche Sicherheit und
die Sicherheit des Ginzelnen nöthig sind.
8. 12.
Das CExpropriationogesetz wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues
der Ausmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen
o abgeschlossen angesehn. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung
und Berechnung, daß ein Gntschädigungsberechtigter bei früher erfolgter
Zahlung in Folge einer irrigen Annahme binsichtlich des Flächengehalts oder
einer unrichtigen Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhal-
ten hat, so muß die Differenz durch Nachzahlung oder Zurückzahlung aus-
geglichen werden.