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S. 13.
Alle Arten von Grundsteuern mit Einschluß der sogenannten Contribu=
tion vom steuerfreien Gute, die auf der Grundherrlichkeit oder auf einem Pri-
vatrechtstitel beruhenden Abgaben und Gefälle, Dienstbarkeiten und andern
dinglichen Lasten, ingleichen die Verbindlichkeit des Beitrags zu Parochial= und
Gemeinde-Anlagen gehen mit den abzutretenden Grundstücken auf die Eisen-
bahngesellschaft, jedoch bei theilweiser Abtretung nur in dem Verhältnisse des
abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden, über.
Untheilbare Lasten sollen zwar auf dem, dem Eigenthümer des Trennstücks
verbleibenden Grundbesitze unverändert forthaften, es ist jedoch die Entschädigung
für den abzutretenden Theil verhältnißmäßig zu erhöhen.
Sind dingliche Lasten, welche auf dem albzutretenden Grundstücke haften,
mit dem Zwecke der Eisenbahnanlage unvereinbar, so müssen dieselben gegen
vollständige Entschädigung des Berechtigten abgelsst werden.
S. 14.
Die auf Trennstücke zu übernehmenden Theile von Grundsteuern sind bis
zur Einführung des durch das Gesetz vom 9. Mai 1857 angeordneten neuen
Steuersystems an die Besitzer des bezüglichen Stamm-Objeets zu entrichten.
Von zeither steuerfreien Grundstücken und von Theilen derselben, welche der
Eisenbahngesellschaft abgetreten werden, hat letztere bis zum gedachten Zeitpunkte
die sogenannte Contribution vom stenerfreien Gute nach Maßgabe des Er-
werbspreises zu entrichten.
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems kommen die im vor-
gedachten Gesetze enthaltenen Bestimmungen auch rücksichtlich des von der
Eisenbahngesellschaft erworbenen Grundeigenthumes in Anwendung; es kann
aber weder auf Grund der §§. 30. und 31 des angeführten Gesetzes eine
Entschädigung wegen ewaiger höherer Besteuerung, noch auf Grund der Be-
stimmung im §F. 4 unter c. desselben Gesetzes eine Befreiung in Anspruch
genommen werden.
S. 15.
Die Eisenbahngesellschaft hat einen Plan über die Ausführung des Bahn--
baues mit genauer Bezeichnung der Richtung desselben Fürstlicher Regierung
zur Genehmigung vorzulegen.