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8. 17.
Die öffentliche Vorladung ist in den Gerichtsstellen, deren Bezirke durch
den beabsichtigten Bahnzug oder durch die damit zusammenhängenden Anlagen
getroffen werden, rücksichtlich der betroffenen Nitterguts-, Kirchen-, Pfarr= und
Schulgrundstücke, bei hiesigem Fürstlichen Instizamte anzuschlagen und in dem
hiesigen Amts= und Nachrichtsblatte zu zwei verschiedenen Malen bekannt
zu machen.
S. 18.
In der Vorladung, sowohl der allgemeinen öffentlichen als der besondern
(§. 16) ist, unter Angabe des Zweckes und bezüglich unter genauer Bezeich-
nung der von der Cisenbahn getroffenen Gegenstände, ein Termin zur Ver-
handlung der Sache anzusetzen, und zwar nach Befinden und Ermessen der
Commission von Bezirk zu Bezirk also getheilt, daß nicht muthmaßlich zu viele
Ansprüche an einem Tage zur Anmeldung und rörterung kommen.
Der Termin ist mindestens vier Wochen vom Tage der erscheinenden
Bekanntmachung in dem öffentlichen Nachrichtsblatte an gerechnet, hinauszu-
len
Eines Ausschlußbescheides gegen die nicht angemeldeten Ansprüche bedarf
es nicht.
Gläubiger, welchen ausdrücklich Hypotheken oder andere in den Gerichts—
handelsbüchern und Lehndacten. eingetragene und vorgemerkte Rechte an den
abzutretenden Grundstücken zustehn, verlieren zwar, falls sie sich in dem anbe-
raumten Termin nicht melden, ihre Ansprüche an die (isenbahngesellschaft, nicht
aber an den frühern Gigenthümer.
§. 19.
Wird im Termin eine gütliche Vereinbarung über die zu gewährende
Entschädigung nicht erreicht, so ist das Abschättzungsverfahren einzuleiten.
Die Abschätzung ist durch Sachverständige zu bewirken. Die Commission
hat mehrere bewährte, mit den Gulturverhältnissen des Eisenbahntracts ver-
traute Landwirthe, und Behufs der Abschätzung von Gebäuden, einige zuver-
lässige Baugewerke Fürstlicher Landesregierung vorzuschlagen. Letztere wählt
und verpflichtet drei aus jeder dieser beiden Klassen von Sachverständigen als
Taxatoren.