Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 115 — 
8. 20. 
zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten und Werths- 
ang aben der Sachverständigen, so darf die Commission eine gemeinschaftliche 
westre Vergthung derselben anordnen, wobei von ihr auch Gutachten anderer 
bewährter Landwirthe, Bangewerken u. s. w. zur Aufklärung der Sache bei- 
gebracht und zu geeigneter Berücksichtigung mit vorgelegt werden mögen. 
Haben die drei Sachverständigen (§. 19) hierauf die Werthsangaben für 
jeden einzelnen Entschädigungsfall bestimmt zu den Acten erklärt, so ist von der 
Commission, auf dem Grunde dieser Verhandlungen und des aus jenen An- 
gaben zu berechnenden Durchschnitts, die Entschädigung ihrem Betrage nach 
festzustellen und die hierüber getroffene Bestimmung den Entschädigungsberech- 
tigten sowohl als der CEisenbahngesellschaft zu eröffnen. 
§. 22. 
Bei dieser Feststellung hat es sein Bewenden, es wäre denn, daß von 
einem Betheiligten eine Hichtbeachtung des gegemwärtigen Gesetzes oder ein 
Rechnungefehler geltend gemacht werden könnte, in welchem Falle gegen den 
Ausspruch der Gommission binnen zehn Tagen, von der geschebenen Eröffnung 
an, Verufung an Nustliche Landeoregierung Statt findet, um nach Befinden 
eine Berichtigung des Rechnungsfehlers oder eine Wiederholung und Verbesserung 
des gesetzlichen Abschätzungeverfahrens zu erlangen. 
8. 23. 
Der commissarischen Entscheidung ungeachtet soll den Entschädigunsberech— 
tigten die Betretung des Rechtowegs — Klage gegen die Eisenbahngesellschaft 
— jedoch nur dann freistehn: 
1) wenn der GEigenthümer eines theilweise in Anspruch genommenen 
Gegenstandes den ihm nach F. 4 etwa zustehenden Anspruch dar- 
auf, daß die (erpropriation auf das Ganze erstreckt werde, verfolgen, 
2) wenn sich der Berechtigte mit der commissarisch festgesetzten Ent- 
schädigung (F. 21) nicht begnügen, sondern eine höhere ausfüh- 
reu will. 
Die Erklärung, den Rechtsweg betreten zu wollen, tritt an die Stelle der 
nachgelassenen Berufung an die Landesregierung (6. 16 und §. 21), muß 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.