Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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also ebenfalls binnen der zehntägigen Nothfrist ausgesprochen und sodann bin— 
nen einer zweiten Nothfrist von dreißig Tagen durch Anstellung der Klage be— 
thätigt werden. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch die Commission bewirkten 
Ermittelungen können bei dem Prozesse als anticipirte Beweise in Betracht 
kommen. 
Wird aber bei der gerichtlichen Ausführung die Abhörung von Sachver- 
ständigen, Werthschätzern und dergleichen erforderlich, so sind dieselben, wenn 
die Betheiligten sich über die Wahl nicht einigen können, von der Prozeßbe- 
hörde auszuwählen. 
Die Ausführung der Cxpropriation selbst in dem von der Commission 
bestimmten Umfange, und die einstweilige Zahlung der von dieser bestimmten 
Summe, kann durch die angekündigte Klage und Ausführung vor Gericht in 
keiner Weise aufgehalten werden. 
§. 24. 
Die durch Vergleich oder Entscheidung festgestellte Entschädigungssumme 
ist von der Eisenbahngesellschaft binnen vier Wochen von Zeit des Vergleichs 
oder der geschehenen Eröffnung an auszuzahlen. 
§. 25. " 
Gläubiger, welchen gerichtlich (in die Gerichtshandelsbücher, Consensbücher 
oder in die Lehnsacten) eingetragene Forderungen bezüglich des abgetretenen 
Grundstücks zustehn, können Befriedigung aus den GEntschädigungsgeldern — 
soweit solche hierzu ausreichen — nach der gesetzlichen Rangordnung bean- 
spruchen. 
Bei unberücksichtigt gebliebenen Veräußerungsverboten (F. 1) tritt die 
Entschädigungssumme an die Stelle des enteigneten Gegenstandes und es ist 
daher von der zuständigen Behörde wegen der Sicherstellung und Verwaltung 
— falls es sich um Verhältnisse, die auf Privatanordnung beruhen, handelt 
— guf Antrag des Betheiligten, geeignete Verfügung zu treffen. 
S. 26. 
Die GEntschädigungsgelder für abgetretenes geistliches Grundeigenthum sind 
— vorbehältlich der Verfügung des Fürstlichen Cosistorium Betreffo der Rechte,
	        
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