Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8. 35. 
Fürstlicher Landesregierung liegt die Ausführung dieses Gesetzes ob; ins- 
besondere wird dieselbe der Commission und den Taxatoren, im Anschlusse an die 
Vorschriften dieses Gesetzes besondere Anleitung und Instruction für das von 
ihnen einzuhaltende Verfahren ertheilen und wegen der Berücksichtigung der 
Aenderungen in den Besitz= und Abgaben-Verhältnissen in den Gerichtshan- 
delsbüchern und in den zu Folge der Landesvermessung anzulegenden Flur- 
büchern und Gütercontis Anordnung treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Landesregentschaftliches Insiegel beidrücken lassen. 
Greiz, den 2. Juli 1864. 
(IL. 8.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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