Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

S. 6. 
Die Vormundschaftsbehörde ist diejenige Behörde, bei welcher der eheliche 
Vater, in den §. 2 gedachten Fällen die Mutter des Minderjährigen zur Zeit 
der nöthig werdenden Vormundsbestellung den persönlichen Gerichtsstand hat. 
Wird die Bevormundung unmittelbar in Folge des Ablebens bel ehelichen 
Vaters oder der Mutter, zu welcher der Minderjährige in dem F. 2 gedachten 
Abhängigkeitsverhältnisse gestanden hat, nöthig, so ist der abhinshene zur 
Zeit des Ablebens Maßgebend. 
In der Stadt Greiz sind Vormundschaftssachen bei dem dasigen Fürstlichen 
Justizamte, in der Stadt Zeulenroda bei dem dortigen Stadtrathe zu verhan- 
deln, sofern überhaupt die Ortsbehörde im vorkommenden Falle zuständig ist. 
Oberbehörden steht es frei, rücksichtlich der bei denselben ressortirenden Vor- 
mundschaftssachen Unterbehörden, so oft sie es im Interesse der Betheiligten für 
zweckmäßig erachten, auf deren Antrag oder aus eigener Bewegung, Auftrag 
zu ertheilen. 
S. 7. 
Die Vormundschaftsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die nach 
vorstehenden Bestimmungen nöthigen Bevormundungen, welche zeither noch unter- 
blieben sind, ungesäumt nachgeholt werden und es ist zu diesem Behufe den 
Ortsrichtern und Bezirksvorstehern unter Angabe der in deren Bezirken bereits 
bestehenden Vormundschaften angemessene Weisung und Anleitung zu ertheilen. 
Von den Unterbehörden sind sogleich auch die noch unerledigten Vormundschafts- 
fälle zu ermitteln, die bei Oberbehörden ressortiren und es soll erstern deßhalb 
von letztern ein Verzeichniß der von diesen bereits angeordneten Vormundschaf- 
len zugestellt werden. 
Den Grfolg der (ermittelung haben die Unterbehörden berichtlich anzuzeigen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Landesregentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 2. Juli 1864. 
(L. 8S.) Carolinec. 
Dr. Herrmann.
	        
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