S. 6.
Die Vormundschaftsbehörde ist diejenige Behörde, bei welcher der eheliche
Vater, in den §. 2 gedachten Fällen die Mutter des Minderjährigen zur Zeit
der nöthig werdenden Vormundsbestellung den persönlichen Gerichtsstand hat.
Wird die Bevormundung unmittelbar in Folge des Ablebens bel ehelichen
Vaters oder der Mutter, zu welcher der Minderjährige in dem F. 2 gedachten
Abhängigkeitsverhältnisse gestanden hat, nöthig, so ist der abhinshene zur
Zeit des Ablebens Maßgebend.
In der Stadt Greiz sind Vormundschaftssachen bei dem dasigen Fürstlichen
Justizamte, in der Stadt Zeulenroda bei dem dortigen Stadtrathe zu verhan-
deln, sofern überhaupt die Ortsbehörde im vorkommenden Falle zuständig ist.
Oberbehörden steht es frei, rücksichtlich der bei denselben ressortirenden Vor-
mundschaftssachen Unterbehörden, so oft sie es im Interesse der Betheiligten für
zweckmäßig erachten, auf deren Antrag oder aus eigener Bewegung, Auftrag
zu ertheilen.
S. 7.
Die Vormundschaftsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die nach
vorstehenden Bestimmungen nöthigen Bevormundungen, welche zeither noch unter-
blieben sind, ungesäumt nachgeholt werden und es ist zu diesem Behufe den
Ortsrichtern und Bezirksvorstehern unter Angabe der in deren Bezirken bereits
bestehenden Vormundschaften angemessene Weisung und Anleitung zu ertheilen.
Von den Unterbehörden sind sogleich auch die noch unerledigten Vormundschafts-
fälle zu ermitteln, die bei Oberbehörden ressortiren und es soll erstern deßhalb
von letztern ein Verzeichniß der von diesen bereits angeordneten Vormundschaf-
len zugestellt werden.
Den Grfolg der (ermittelung haben die Unterbehörden berichtlich anzuzeigen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
größeres Landesregentschaftliches Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 2. Juli 1864.
(L. 8S.) Carolinec.
Dr. Herrmann.