Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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oder dessen Stellvertreter ohne Zuziehung der kaufmännischen Beisitzer vorge- 
nommen werden. 
S. 5. 
Zu den Geschäften des Protokollführers, sowie der sonst bei dem Handels- 
gericht nöthigen Kanzleibeamten wird das Personal der betreffenden Justizstelle 
verwendet. 
8. 6. 
Vor die Handelsgerichte gehören: 
1) Ansprüche gegen Kaufleute (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs) aus Han- 
delsgeschäften (Art. 271 bis 276 des ddtn 
Ansprüche aus Wechseln, im Sinne de deutschen Wechselordnung, 
sowie aus kaufmännischen Amweisungen, im Sinne der gesetzlichen 
Verordmug, die kanfmännischen Anweisungen betreffend. vom 5. Au- 
gust 1854. 
3) Streitigkeiten, welche 
a) die Eingehung eines Handelsgesellschaftsvertrags und das hier- 
aus hervorgehende Rechtsverhältniß der Gesellschaften zu einan- 
der sowohl während des Bestehens, als auch nach Auflösung 
der Gesellschaft; 
das Rechtsverhältniß der Hmdelagesellsgalt oder einzelner Mit- 
Klieder durelten zu den Vorstehern und den Ligquidatoren der 
Gesellschaft, ingleichen der Vorsteher und Liquidatoren unter- 
einander; 
die Eingehung einer stillen Gesellschaft oder einer Vereinigung 
zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung, 
ingleichen die hieraus zwischen dem stillen Gesellschafter und dem 
Inhaber dee Handelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern 
an einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften auf ge- 
meinschaftliche Rechnung entstehenden Rechtsverhältnisse, einschließ- 
lich der Streitigkeiten über die Auseinandersetzung und Liqui- 
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dation 
zum Gegenstand haben; 
Streitigkeiten, welche das Necht zum Gebrauch einer bestimmten Firma 
oder die Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs einer Firma 
betveffen; 
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