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5) Streitigkeiten, welche aus der Veräußerung einer bestehenden Han-
delsniederlassung zwischen den Gontrahenten entstehen;
) Streitigkeiten, aus dem Rechtsverhältniß des Prinzipals zu den Pro-
curisten, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehülfen und sonstigen
in dem Handelsgewerbe angestellten Personen, ingleichen Ansprüche,
welche einem Dritten in Gemäßheit des Art. 55 des Handelsgesetz-
buchs zustehen.
Ansprüche aus der Vermittelung von Handelsgeschäften, welche von
verpflichteten Mäklern, gegen Kaufleute oder von diesen gegen jene
erhoben werden, ingleichen Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen,
welche aus den Berufsgeschäften der Güterbesteller, Wäger, Messer
und anderer Personen, welche die Menge oder die Güte der Wag-
ren oder deren Verpackung für den Handelsverkehr öffentlich zu
beglaubigen haben, zwischen ihnen und anderen Personen entstehen;
Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, welche durch das Seerecht
(Buch V. des Handelsgesetzbuchs) bestimmt werden;
Ansprüche, welche durch Widerklage geltend gemacht werden, wenn
die Hauptklage vor dem Handelsgericht verhandelt worden ist;
die Führung der Handelsregister, sowie alle sonstigen in dem Hanu-
delsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze zu demselben dem Hau-
delsgerichte zugewiesenen Geschäfte.
Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit üben die Han—
delsgerichte nur aus, soweit sie bei den ihnen durch die Bestim-
mungen unter 1—10 zugewiesenen Geschäften vorkommen. Doch
ist ihnen die Aufnahme von Recognitionsregistraturen ohne diese
Beschränkung gestattet.
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S. 7.
Persönlich privilegirte Gerichtostände sind für Streitigkeiten aus Handels-
und Wechselsachen aufgehoben.
8. 8.
Das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten anlangend, so bewendet es im
Allgemeinen bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Competenz
der Gerichte über das Verfahren und den Instanzenzug.
Es sollen jedoch in streitigen Handelssachen, — insoweit sie nicht einer
besonderen Gattung des summarischen Prozesses angehören — auch bei Streit-