gegenständen von Einhundert Thalern und darüber Werth die Formen des
unbestimmten summarischen Prozesses in Anwendung gebracht werden.
8. 9.
Die Bestimmungen, welche über die Unfähigkeit und Perhorrescenz eines
Richters bestehen, finden auch auf die kaufmännischen Beisitzer Anwendung.
8. 10.
Das Handelsgericht kann in jeder Lage des Prozesses zur Aufklärung des
Sachverhältnisses auf Antrag oder von Amtswegen verordnen, daß die Par-
theien oder eine derselben persönlich vor dem Gerichte oder einem Commissar
erscheine und vernommen werde.
Bleibt in einem solchem Falle eine Parthei ungehorsam aus, so kann
das Gericht auf die in die Ladung aufzunehmende Androhung die Umstände,
worüber die Vernehmung erfolgen sollte, für erwiesen oder nicht erwiesen an-
nehmen, je nachdem es dem Ausbleibenden nachtheilig ist.
S. 1I.
Ueber solche Gegenstände, deren Beuttheilung eine kaufmännische Begut-
achtung erfordert, insbesondere über das Vorhandensein von Handelsgebräuchen,
kann das Gericht auf Grund der eigenen Sachkunde und Wissenschaft der
kaufmännischen Beisitzer entscheiden, es ist aber auch befugt, von den Partheien
Beweisantretung zu erfordern.
§. 12.
Die Einholung auswärtiger Erkenntnisse ist in Handels= und Wechsel-
sachen (§. 6 Nr. 1—9) nur dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreites
mehr als Ginhundert Thaler Hauptwerth beträgt, und auch in solchem Falle
nur aus erheblichen, zu den Akten zu bemerkenden Gründen nachgelassen.
§S. 13.
In streitigen Rechtssachen werden bei den Handelsgerichten die Sporteln
nach den Bestimmungen, welche für die ordentlichen Gerichte bestehen, liquidirt.
Dasselbe gilt für alle V zerfügungen und Verhandlungen in nicht streitigen
Sachen, insoweit nicht durch die der Verordnung vom heutigen Tage sub B.
beigefügte 2 Taxe andere Ansätze bestimmt sind.