Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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erste und schmalste zur linken Seite für die fortlaufende Nummer der Einträge 
(S. 3. Absch. 2.), die mittlere und breiteste für die (Einträge selbst und die 
dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. 
Jeder für sich bestehende intrag ist durch eine Querlinie über die ganze 
Breite der Rubrik von den folgenden Einträgen abzusondern. 
Dem Handelsregister sind genaue alphavetische Register beizufügen. 
S. 6. 
Die Einträge in das Handelregister sind zwar vollständig und deutlich 
aber möglichst kurz abzufassen. 
Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tags, Monats, und Jahres, 
an welchem derselbe erfolgt. 
Die Unterlagen, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besondern 
Akten (Firmenakten) zu nehmen und am Schlusse jedes Gintrags ist die Akten- 
stelle, an welcher sich die Unterlagen befinden, anzugeben. 
*- 
Jeder in das Handeleregister zu bringende Eintrag ist mit Bemerkung 
der ihm im Handelsregister zu gbenden Stelle, in den Firmenakten vom Ge- 
richt zu concipirem jedoch so, daß das Datum des Eintrags offen gelassen wird. 
Die Gintragung in das Handeloregister selbst erfolgt, sofern sich der Vor- 
stand des Gerichte oder dessen Stellvertreter der Führung desselben nicht selbst 
unterziebt, durch eine andere, bei dem Gericht angestellte damit bleibend zu be- 
auftragende bierauf verpflichtete Person, die jedoch nicht juristisch gebildet zu 
sein braucht. 
Das dem Eintrage vorzusetzende Datum (F. 6. Absch. 2.) ist im Con- 
cepte nachzutragen und letzterem die Bemerkung der geschehenen Einschreibung 
unter Angate der Stelle des Handelsregisters, wo sich der Eintrag findet, beizufügen. 
*m 
Im Handelsregister darf nichts ohne rechtfertigende vom Führer des Han- 
delsregisters zu unterzeichnende Seitenbemerkung, welche ihre Stelle in der 
Spalte der Anmerkungen (F. 5. Absch. 1.) zu geben ist, ausgestrichen, nichts 
radirt oder corrigirt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 
Beränderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrags vorgehen, 
dürfen im Handelsregister stets nur in Form besonderer Einträge bewirkt werden. 
Böllig erledigte Folien sind als solche nach dem erfolgten letzten Eintrage 
durch einen Querstrich durch alle drei Rubriken mit rother Dinte zu bezeichnen. 
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