Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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S. 9. 
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in kerselben 
Mubrik befindlichen Eintrags bezieht, ist unter der Nummer, welche er in der 
Reihe der Einträge erhält, (8. 3. Absch. 2.) mit einer Verweisung cbani 
auf die Ziffer jenes früheren Eintrags — z. B. „zu 2“ — zu versehen 
Fbenso ist neben dem früheren Eintrage, in der Spalte der Anmerkungen, 
auf den späteren (intrag, mittelst dessen eine mit dem Gegenstande des früheren 
Eintrags vorgegangene Veränderung im Handelsregister bemerkt wird, durch ein 
passendes Wort, z. B. „Beschränkt“ „Weggefallen“ mit Beifügung der Ziffer 
dieses späteren Eintrags vorwärts zu verweisen. 
S. 10. 
Die Firma, ferner die Namen der Inhaber, der Proeuristen, der Mit- 
glieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft und der Liquidatoren sind in dem 
Eintrage der Firma beziehentlich in dem GEintrage der bezeichneten Namen mit 
Kanzleischrift oder sonst mit abstechender Schrift zu schreiben. 
S. II. 
Eintragungen in das Handelöregister sind nur in denjenigen Fällen, für 
welche das Handelsgesetzbtuch in Verbindung mit dem Einführungsgesetze die- 
selben vorschreibt und nur auf Antrag (zum Behufe der Eintragung erfolgte 
Anmeldung) zu bewirken. 
S. 12. 
Die Eintragungen in das Handelsregister sind, sofern ein Bedenken nicht 
entgegenstebt, stets ohne Verzug zu bewirken. 
Etwaige Zurückweisungsbeschlüsse sind dem Antragsteller, unter Angabe der 
Gründe, ebenfalls mit thunlichster Beschleunigung zu eröffnen. 
Wird eine Procura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu den 
bisherigen Gesellschaftern gehört, (Art. 133 des H.= G.-B.) oder die Bestel- 
lung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengeseltschaft, von Personen, 
welche hierzu berechtigt sind, widerrufen oder ein Liquidator, welcher nicht zu 
den bioherigen Gesellschaftern gehört, durch den Nichter abberufen (Art. 134 
des H.-G.-B.) so ist ein gegen Gintragung dieses Widerrufs oder dieser Ab- 
berufung in das Handelsregister erbobener Widerspruch auch dann nicht zu be- 
achten, wenn derselde mit einem Rechtsmittel verbunden wird, es ist jedoch auf 
das letztere längstens binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten.
	        
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