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Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädi-
gungsansprüche aus bestehenden Verträgen nicht berührt.
S. 13.
Die erste Rubrik eines jeden Foliums erhält die Ueberschrift „Firma“.
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften erfolgt
die (eintragung des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde (Art.
I!76. und 210. des H.-G.-B.) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu
den Firmenakten zu nehmen sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage der
Firma unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmenakten (F. 6.
Absch. 3.) angeführt werden.
Wird der Gesellschaftsvertrag abgeändert, so ist dieß gleichfalls unter An-
gabe des Datums des Abänderungsvertrags und der Genehmigungsurkunde,
welche zu den Firmenakten zu nehmen sind, ingleichen unter Verweisung auf
die betreffenden Stellen der Firmenakten einzutragen.
S. 14.
Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift „Inhaber"
Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fort-
laufenden Buchstaben (a. b. c. ꝛc.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesell-
schafter oder Commanditisten sein.
Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertre-
tung ausgeschlefsen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft
ausgeübt werden (Art. 86. Nr. 4. Art. I15. des H.-G.-B.) so ist dieß in
besofdorn (Einträgen zu bemerken.
CEbenso ist bei der GCommanditgesellschaft (nicht aber bei der ftillen Gesell-
schaft, welche überhaupt nicht in das Handelsvegister eingetragen wird — Art.
250. ff. des H.-G.-B.) die QOualität jedes Commanditisten als solchen und
der Betrag seiner Einlage (Art. 151. Nr. 7 des H.-G.-B.) in einem
besonderen Eintrage zu bemerken.
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften sind
die Inhaber der Actien nur im Allgemeinen (z. V. die Inhaber der Comman=
ditactien der Bank in N. oder der Inhaber der Actien der Discontobank in X.)
außuführen. Die JZahl und der Betrag der Actien oder Actienantheile ist in
einem besonderen Eintrag zu bemerken.
S. 15.
Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Vertreter“.
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