Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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In diese Rubrik sind die Procuristen, die Mitglieder des Vorstandes einer 
Actiengesellschaft und die Liquidatoren einer Gesellschaft einzutragen. 
Werden mehrere Personen einer dieser Kategorien gleichzeitig eingetragen, 
er ist eine Procurs mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt worden, (Art. 
Absch. 3. des H 2. .B.) so kommen die Vorschriften des vorhergehenden 
hungeln Absch. 2 . und 3. gleichfalls in Anwendung. 
S. 16. 
Außer den nach Art. 12. Absch. 2. des H.-G.-B. auf Erfordern zu er- 
theilenden Haudschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung 
in das Handelsregister ein deren Inhalt bezeugendes Atteft auszustellen. 
Dieses Attest ist jedeomal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiefern 
eine, die Wirksamkeit der (intragung berührende Thatsache eingetragen ist. 
Findet sich eine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des 
dieselbe betreffenden Cintrags in das Attest mit aufzunehmen. 
Auch ist auf Verlangen ein Zeugniß darüber augzustellen, daß eine be- 
stimmte Eimragung in das Handel ‚/l nicht geschehen oder daß seit Erthei- 
lung eines Zeugnisses eine auf dessen Inhalt sich beziehende Thatsache oder 
Aenderung nicht eingetragen ist. 
S. 17. 
Auf Grund der Vorschrift des Art, 14, Absch. 3 des Handelsgesetzbuchs 
werden die Handelsgerichte angewiesen, als eins derjenigen Blätter, in welchem 
im Laufe des nächstfolgenden Jahres die in Art. 13 des H.-G.-B. vorgeschrie- 
benen Bekanntmachungen erfolgen sollen, das hiesige Amts- und Nachrichtsblatt 
zu bestimmen. Der Beschluß über die Bestimmung der Blätter ist jedesmal 
nur im „Amte- und Nachrichtsblatt bekannt zu machen. 
r das Jahr 1865 ist diese Bekanntmachung im Monat Oktober dieses 
Jahre n erlassen. 
S. 18. 
Von jeder nach Eröffnung der Handeleregister erfolgenden Eintragung in 
dieselben, ist denjenigen, welche die intragung beantragt haben, unverzüglich 
jedenfalls noch vor der im Art. 13 des H.-G.-B. vorgeltritbenen öffentlichen 
Bekanntmachung durch Mittheilung einer, von dem Führer des Handelsregisters 
signirten Abschrift des Eintrags Nachricht zu geben, sofern nicht aueodrücklich 
darauf verzichtet worden ist.
	        
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