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S. 19.
Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die
Namen sämmtlicher Inhaber in die Lehn- und Hypothekenbücher eintragen las-
sen will, so hat sie den Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der F Firma
sind, durch ein auf Grund des Handeloregisters ausgustellendes gerichtliches Zeug-
niß (§. 6.) zu führen.
Ergiebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelogesellschafter von der
Befugniß, ae Gesellschaft zu vertreten, oder allein zu vertreten, ausgeschlossen
ist, (Art. , Nr. 4, Art. y und llb des H.-G.-B.) so ist diese Beschrän-
kung in du Verfügung über das Grundstück zugleich mit einzutragen.
Läßt eine Gommanditgeselschaft außer der Firma die Namen der sämmt-
lichen Inhaber der Firma in das (Grund= und Hypotbekenbuch übertragen, so
ist bei den Namen derjenigen, welche Gommanditisten sind, diese von der Küh-
rung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließende Cigenschaft (Art. 158 des
H.-G.-B.) mit zu bemerken.
8. 20.
Wenn eine vor dem ersten Jannar 1865 rechtsbeständig errichtete Handels-
gesellschaft der im §F. 36 des (einführungsgesetzes bemerkten Art (Commandit-
gesellschaft auf Actien oder Actiengesellschaft) ihre Eintragung in das Handels-
register mnachsuche, so genügt
1) die Beibringung des Gesellschaftsvertrags
und
2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigung erlangt hat.
Ist letztere erst nach dem l. Jannar 1865 erfolgt, so bedarf es
außerdem noch
3) des Nachweises, daß die Regierung die Gesellschaft als vor dem 1.
Jannar 1865 rochtsbeständig errichtet, anerkannt habe.
Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes erfüllt wor-
den, so ist in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums des Han-
delsregisters und zwar unmittelbar nach der Anführung des Gesell-
schaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde (F. 13, Absch. 2) be-
ziehendlich derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter 3
gedachte Nachweis geführt wird, zu bemerken, daß die Gesellschaft
vor dem ersten Jannar 1865 rechtcgiltig errichtet sei.
§ 21.
Vom 1. Jqnuar 1865 an tritt die Firmen= und Procura-Ordnung vom
25. Jannar 18354, soweit nicht nach Art. 35, Absch. 2 des Einführungsgesetzes