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auf dieselbe zurückzugehen, oder nachstehend (§. 22, 23) etwas Anderes bestimmt
ist, außer Wirksamkeit.
§. 22.
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Firmen der Handels-
bücher und die Procuren finden auch auf diejenigen Handwerksmeister, welche
mit ihrer Waare die Messe bezichen — die sogenannten Meßmeister — Firmen—
und Procuraordnung vom 25. Januar 1854, Art. 1, Absch. 2 Anwendung.
8. 23.
Es bewendet auch ferner bei der ostinnnng (Firmen= und Procurgord-
nung vom 25. Jannar 1854, 8 2, .4), wornach weder die! Anwendung
des Beisatzes: „Fürstlich Reußisch· in ern Firma noch der Gebrauch eines Fürst-
lich Reußischen Wappenstempels ohne Unsere besondere Genehmigung gestattet,
aber auch nach erlangter Erlaubniß der Gebrauch dieses Wappenstempels zum
Verschluß bei Versendung von Briefen und Packeten durch die Postanstalt, fer-
ner in allen den Fällen, welche das Fabrik= oder Handelsgeschäft nicht angehen,
untersagt ist.
5. 24.
Der Betrieb einer Druckerei (Buch-, Stein-, Kupfer-, Stahldruckerei und
dergl.) ist im Zweifel als ein Handwerkomäßiger anzusehen, wenn derselbe nur
98 Einer Presse ausgeführt wird.
§. 25.
Für die Führung der Oandelsregister und die damit in Verbindung stehen-
den Verfügungen sind vom Handelsgericht die Gebühren nach der unter B. bei-
gefügten Taxe in Ansatz zu bringen.
Transitorische Bestimmungen.
S. 26.
Die Anlegung und Errichtung des Handeloregisters hat sofort nach Publi-
cation dieser Verordnung zu erfolgen, damit dasselbe mit Gintritt der Witksam-
keit des Handelsgesetzbuchs eröffnet werden kann.