Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Zu diesem Zwecke sind sämmtliche, das Firmen= und Procurawesen betref- 
fenden Anmeldungen, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des 
Einführungsgesetzes und dieser Verordnung zum Behuf der Eintragung in das 
Handeloregister zu bewirken sind, in Bezug auf alle bei Publikation dieser Ver- 
ordnung bereits bestehenden kaufmännischen Geschäfte binnen vier Wochen von 
dieser Publikation an gerechnet von den nach dem Handelsgesetzbuche und dieser 
Verordnung dazu Verpflichteten und in den in dem Handelsegesetzbuche, vom 
Einführungagesete zu demselben aus dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise 
bei dem betreffenden Handelsgerichte einzureichen, widrigenfalls das in §. 8. des 
Einführungsgesetzes angeordnete Zwangsverfahren einzuleiten ist. 
Cs bleibt jedoch den bezeichneten Gerichten nachgelassen, diese Frist aus 
dringenden Gründen angemessen zu verlängern. 
S. 27. 
Die in den vorstehenden amgrakhben erwähnten Anmeldenden sind mit- 
telst schriftlicher Gingaben zu bewirken 
Die Anmeldungen sind hierauf ron dem betreffenden Gerichte zum Behufe 
der persönlichen Unterschrift oder Genehmigung, soweit nicht die Anmeldung 
selbst bereite in beglaubigter Form geschehen ist (vergl. Art. 19, Art. 45, Absch. 
1, Art. 88, Art. 135, Absch. 1, Art. 152, Abschn. 2, Art. 153, Art. 177, 
Absch. 2, in Verbindung mit Art. I, Art. 129, Absch I, Art.. 210, 
Absch. 1, Art. 212 des Handelegesetzbuchs), sowie zum Behuf der eiwaigen 
Berichtigung oder Ergänzung ihrer Anmeldungen mittelst mündlicher Bestellung 
vorzuladen. 
Diese Vorladung wird) soweit nicht der Inhalt der Anmeldung eine be- 
sondere Beschleunigung erfordert, in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung 
geschehen. 
Bei Nichtbefolgung derselben tritt das in Art. 8 des Einführungsgesetzes 
bestimmte Zwangsverfahren ein. 
§. 28. 
insichtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels- 
register sind auch vor dem l. Jannar 1865 die in dieser Verordnung enthal- 
tenen Vorschriften zu befolgen. 
Sollten die Nachfolger eines verstorbenen Firmeninhabers unbekannt, oder 
sich zu legitimiren auß#er Stand sein, so ist der nach den Akten über das Firmen= 
und Proeurawesen legitimirte frühere Inhaber der Firma von Amtswegen in 
das. Handeloregister einzutragen und am Schlusse dieses Eintrags auf diese Akten 
Bezug zu nehmen.
	        
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