Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 150 — 
23. Verordnung, 
den Betrieb des Handels mit Steinkohlen 
betreffend. 
Da durch die Bestimmungen der Verordnung vom 17. November vorigen 
Jahres die bezweckte größere Concurrenz bei dem Handel mit Steinkohlen nicht 
in der Maaße herbeigeführt worden ist, wie es bei einem so unentbehrlichen 
Verbrauchsgegenstande wünschenswerth erscheint, so wird mit Höchster Ge- 
nehmigung verordnet: 
Zum Betriebe des Handels mit Steinkohlen bedarf es fernerhin keiner 
Concession. 
Die Beschränkung des Hausirens mit Steinkohlen (Nr. 3 der Verord- 
nung) wird aufgehoben. 
Greiz, den 24. October 1864. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.