Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 153 — 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang 
des bürgerlichen Tags als Anhalt und sind daher alle in der Nacht 
vom 2. zum 3. December erst. nach Mitternacht Gebornen nicht mit- 
zuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkt Gestorbenen. 
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorsschaften die Rich- 
ter und resp. Amtsschulzen sich der namentlichen Aufzeichnung der zu zählenden 
Personen zu unterziehen, und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche 
durch die Wichtigkeit des Zweckes geboten ist. Da übrigens die Zählung in 
den Städten und in den grösseren Dorfschaften einen erheblichen Feitaufwand 
erfordert, so ist es in denselben gestattet, den Eigenthümern der einzelnen 
Häuser oder deren Stellvertretern Formulare zur eignen Einrückung der am 
Zählungstage zum Hausstande gehörigen Personen auszuhändigen; es haben 
aber diesfalls die Bezirksvorsteher und resp. Amterichter die Einzeichnungen in 
diesen Formularen sorgfältigst zu prüfen und nöthigenfalls zu berichtigen, auch 
für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen. 
S. 4. 
Die nöthigen Formulare, bei deren Anfertigung das unter A beigefügte 
Schema zur Grundlage dient, sind von den Fürstlichen IJustizstellen und den 
Stadträthen und zwar von den ersteren auch für die in ihrem Bezirk gelegenen, 
der Patrimonialgerichtsbarkeit unterworfenen Ortschaften, aus Fürstlicher Regier- 
W’– zu beziehen und sodann den mit dem Zählungsgeschäft Beauftrag- 
ten, welche sich zu diesem Behufe vor dem 1. December d. J. anzu- 
melden haben, zuzustellen; auch ist dabei nöthigenfalls noch nähere Belehrung 
zu ertheilen. 
S. 5. 
Die Listen sind sofort nach deren Aufstellung und zwar spätestens bis 
zum 10. December d. J. mit Aufsummirung des Bestandes in jeder einzelnen 
Ortschaft an die bezüglichen Behörden abzugeben und von dieser im Laufe des 
gehten Monats unter Attestirung der Richtigkeit der Addition anher einzu- 
enden. 
Greiz, den. 25. Oetbr. 1864. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
r. Herrmann. 
Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.