Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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möglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständniß bedingungsweise er- 
solgt war. 
Artikel 7. 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe 
dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesehen der Republik Chili 
als Chilenische anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe 
des Zollvereins und resp. Chili's betrachtet werden. 
Artikel 6. 
Alle Kaufleute, Schiffs-Kapitaine oder Schiffsführer und andere Unter- 
thanen und Bürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Frei- 
heit haben in allen Gebieten des anderen, ihre eigenen Geschäfte selbst zu betrei- 
ben oder deren Führung nach ihrem Belieben Anderen alö Mäkler, Agent, 
Factor oder Dollmetscher zu übertragen, und sie sollen nicht genöthigt sein, 
anderer Personen als derjenigen sich zu bedienen, welche die einheimischen Unter- 
thanen oder Bürger beschäftigen, noch solcher Personen, welche es ihnen beliebt 
zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu zahlen, alo denselben in glei- 
chen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt wird. 
Es soll ihnen freistehen, zu kaufen, von wem, und zu verkaufen, an wen sie 
wollen und in beiden Fällen soll dem Käufer und Verkäufer volle Freiheit gelas- 
sen werden, den Preis der beziehentlich nach den Besitungen oder Gebieten der 
vertragenden Theile eingeführten oder von da ausgeführten Handelöartikel, 
Gäter oder Waaren des erlaubten Verkehro zu behandeln und festzusetzen, wie 
sie es für gut besinden mögen, indem sie sich jedoch stets den Gesehen und fest- 
stehenden Gebräuchen besagter Gebiete unterwerfen. 
Artikel 9. 
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der verkragenden Theile in den 
Gebieten des anderen sollen für. ihre Person und ihr Eigenthum denselben vollen 
Schutz erholten und genießen, welcher den einheimischen Unterthanen und Bör- 
gern zu Theil wird, und sie sollen zur Versolgung und Vertheidigung ihrer 
Rechte freien Zutritt zu den Gerichtshöfen der resp. dänder haben und es soll 
ihnen freistehen, sich in allen Fallen, nach ihrem Belieben der Advokaten, An- 
wälte oder geseblichen Agenten jeder Art zu bedienen, und sie sollen in dieser 
Hinsscht dieselben Rechte und Privilegien wie die einheimischen Unterthanen und 
Bürger genießen.
	        
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