29. Verordnung,
die Ergänzung der allgemeinen teutschen Wechselordnung
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß,
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Die Kommission zu Nürnberg zur Ergänzung der allgemeinen teutschen
Wechselordnung hat der teutschen Bundesversammlung folgende acht Vorschläge
vorgelegt:
1) Dem ersten Absatze des Artikele 2 folgenden Zusatz beizufügen: „Dem
Wechselgläubiger ist gestattet, neben der (Exeeution gegen die Person seines
Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen."“
2) Den dritten Absatz des Artikels 2 in nachstehender Weise zu fassen:
„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechsel-
arrestes auch noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer
der letzteren
hp) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige
Militärbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden,
J) gegen C ivilstaatsdiener im activen Dienste,