Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

(1) gegen ordinirte Geistliche, 
)dgegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem 
Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig 
(segelfertig) ist, 
wenn über das Vermögen des Schuldners der Goneurs eröffnet, oder 
der Schuldner zu Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der 
früher entstandenen Forderungen, und 
wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden 
ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den 
Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner 
Befriedigungsmittel zu Gebote steben.“ 
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3) In Artikel 4, Nr. 4, nach den Worten: „Die Zahlungszeit kann“ 
einzuschalten: „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und.“ 
4) Dem Artikel 7 folgenden Zusatz beizufügen: „Das in einem Wechsel 
enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.“ 
5) Dem ersten Absatze des Artikels 18 als Zusatz beizufügen: 
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hatkeine wechselrechtliche Wirkung.“ 
6) Am Schlufe des Artikel 29 hinzuzufügen: 
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten 
Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicher- 
heitsbestellung zu fordern.“ 
7) Dem Artikel 30 folgenden Zusatz beizufügen: 
„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats 
gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats 
zu verstehen.“ 
8) Dem Artikel 99 als Zusatz beizufügen: 
„Bei nicht domieilirten eignen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des 
Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zah- 
lungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“ 
Nachdem in Folge Bundesbeschlusses vom 23. Jannar 1862 sämmtliche 
Regierungen, in deren Staaten die teutsche Wechselordnung Geltung hat, ein- 
geladen worden sind, diese Vorschläge unverändert zur gesetzlichen Einführung 
zu bringen, Wir auch diesem Antrage Statt zu geben beschlossen haben, so 
verkündigen Wir dieselben hiermit, indem Wir ihnen gesetzliche Kraft beilegen 
und verordnen:
	        
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