Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

8. 1. 
Die Bestimmung des F. 27 der gesetzlichen Verordnung vom 5. März 
1856 wird, so weit dieselbe mit dem Kommissionsvorschlage unter 1 im Wider- 
spruche steht, aufgehoben. 
8. 2. 
Von dem durch die Kommission vorgeschlagenen Vorbehalte unter 2 wer- 
den Wir nach Befinden künftig Gebrauch machen. 
Gegen Schullehrer ist der Wechselarrest zwar künftig zulässig, doch kann 
die sofortige Enthebung derselben vom Dienste verfügt werden, wenn sie es in 
Folge einer eingegangenen Wechselverbindlichkeit zur persönlichen Haft kommen 
lassen. Rücksichtlich der Pensionsanwartschaft der Hinterlassenen eines aus die- 
sem Grunde des Dienstes zunsesten E Hullehrens findet die Bestimmung des 
§. 12 des Gesetzes vom 6. Februar d. J. Anwendung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größers Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 30. November 1864. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.