Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
.W. 14.
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(Ausgegeben den 31. December 1864.)
30. Patent,
die im Jahre 1865 zu entrichtenden Landesabgaben
betreffend.
Mit Ablauf der achtjährigen Periode, für welche durch den Landtagoab-
schied vom 22. December 1856 die Mittel zur Deckung der Landesbedürfnisse
verfassungsmäßig festgestellt worden find, ist für den ununterbrochenen Fortgang
des Landeskassenhaushaltes durch Sicherstellung der unentbehrlichsten regel-
mäßigen Zuflüsse Sorge zu tragen gewesen.
(ss ist zu dem Ende von Durchlauchtigster Fürstin Landesregentin, auf
Vortrag Fürstlicher Regierung und mit Einwilligung der im Laufe dieses
Monats zum Landtag hier versammelt gewesenen Nitter- und Candschaft, die
Forterhebung der bisherigen Abgaben für die nächste Finanzperiode vom 1. Jannar
1865 bis 31. December 1872, in soweit nicht schom im Laufe derselben im
verfassungsmäßigen Wege und insbesondere rücksichtlich d der Grundsteuer zu Folge
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Mai 1857 in Aussicht stehenden Ein-
führung eines neuen Grundsteuersystems eine Abänderung eintritt — beschlossen
worden und sind demzufolge für das beverstehende Jahr 1865 außer den ordi-
nadren funfzehn Landessteuern und den in Folge der Verträge über den Zoll-
und Handelsverein gesetzlich bestehenden Abgaben mit Einschtuß der Braumalz=
und Salzsteuer — folgende Abgaben zu entrichten und zu erbeben:
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die bisherigen drei Sustentationsftenern,