Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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als denjenigen unterliegen, welche gleichen Effecten und dem gleichen Eigenthum 
der einheimischen Unterthanen oder Bürger angesonnen werden. In gleichem 
Falle sollen Schuldforderungen zwischen Privatpersonen, öffentliche Fonds und 
Gesellschaftsaktien niemals consiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden. 
Artikel 16. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden vertragenden Theile, 
welche in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer 
Religion nicht belästigt, verfolgt oder beunruhigt werden, vielmehr sollen sie 
darin volle und unbehinderte Gewissenofreiheit haben, und sie sollen um dieser 
Ursache willen nicht minder für ihre Person und ihr Eigenthum denselben Schutz 
genießen, welcher einheimischen Unterthanen und Bürgern zu Theil wird. 
Hinsichtlich der Befugniß zur Benutzung der für ihre Glaubensgenossen 
bereits vorhandenen, sowie zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung eigener 
Begräbnißplätze sollen den Unterthanen und Burgern eines jeden der vertragen- 
den Theile, welche sich in den Gebielen dis anderen aufhalten, die nämlichen 
Freiheiten und Rechte zustehen und der nämliche Schutz gewährt werden, wie 
den Unterthanen und Bürgern der am meisten begünstigten Nation. 
Artikel 17. 
Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der vertragenden Theile 
an den Küsten des anderen Schiffbruch luiden sollte, so soll solches Schiff oder 
dessen Theile und alle Aucrüstungen und Zubehörungen und alle geborgenen 
Göter und Waaren oder deren Erlös, wenn sie verkauft werden, den Eigen- 
thümern auf ihr oder ihrer brvollmächtigten Agenten Verlangen herreulich zurück- 
gegeben werden; und wenn die Eigenthümer oder deren Agenten nicht am Ort 
und Stelle sind, sollen die gedachten Güter und Waaren, oder deren Erlös, so- 
wie die an Bord des gestrandeten Schiffes gefundenen Papiere, soweic die Gesetze 
de Landes dies gestatten, dem Gonsul des betreffenden Zollvereins-Staates oder 
resp. dem Ehilenischen Consul, in dessen Bezirk der Schiffbruch stattgefunden 
hat, auögeliefert werden; und der Consul, die Eigenthümer oder Agenten sollen 
nur Diejenigen zur Erhaltung des Eigenthumo aufgewendeten Kosten, sowie den 
Bergelohn zahlen, welche in gleichem Falle des Schiffbruchs eineß einheimischen 
Schiffec zu entrichten gewesen sein würden. Die geborgenen Göter und Waaren 
sollen keinen Zoll-Abgaben unterliegen, wenn sie der gesebͤlichen Behandlung 
unterworfen werden, sofern sie nicht in den Verbrauch übergehen, in welchem
	        
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