Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

0. Bekanntmachung, 
die Einsetzung eines Gemeindevorstehers und Ausschusses in Fraureuth 
bekreffend. 
Von der Gemeinde zu Fraureuth ist es für zweckmäßig befunden worden, 
eine von dem Orktorichteramte getrennte besondere Gelmeindererwaltung, unter 
gleichzeitiger Errichtung eines Gemeindeausschusses, bei sich einzuführen 
jesem Behuse sind unter beitung der Gemeindelehorde ein Gemeinde 
Zu die 
vorsteher und ein Gehnlfe desselben, unter Urbertragung derdurch da Geseh vom 
29. Mai 1854 beltimmten Bekugnisse, auf sechs Jahre gewählt und ein Ge- 
meindeauoschuß errichtet worden, welcher durch Zeitwahl von 
acht — 
einem deld haust er 
fünf Alonnhäshern 
gebildet wird. 
Da Wir diese Einrichtung den Ortsverhälltnissen von Fraureuth angemessen 
bekumen haen 64 haben Wir Unsere Bestätigung hierzu ertheilt. 
t des F. 15 der angezogenen Verordnung wird dies hierdurch 
zur efinuiich“ munn gebra 
Greiz, am 7. Januar 100. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesreglerung das 
Dr. Herrmann. 
Schtibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.