Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Der Pensionsanspruch erlischt 
a) mit dem Tode des Brrechtigsen, 
b) wegen Unwürdigkeit in den K. 12 gedachten Fällen, außerdem 
e) für die Wittwen bei deren anderweiten Verheirathung, 
(1) für jede Waise mit deren erfülltem 18. bebensjahre oder vorheriger 
Versorgung. 
Der Bezug erfolgt bis zu Ende des Monats, in welchem der Grund des 
Wogfalls eintritt. 
Für versorgt zu achten isl ein Kind, sobald es heirathet, ein Diensteinkom- 
men erhält oder sonst zu selbstständigem, zum Lebensunterhalte genügenden Erwerb 
irgend einer Art gelangt. 
F. 6. 
Die Wictwe hat, wenn pensionsberechtigte Kinder aus einer früheren Ehe 
des Erblassers nicht vorhanden sind, die §. 2 bestimmte volle Pension zu 
beziehen. 
So lange dieß geschieht, haben deren leiblichen Kinder, im Hinblicke auf 
die der Murter obliegende Versorgungöpflicht, keinen Hensionsanspruch. 
C. 7. 
Ist keine Witiwe vorhanden, so erhält jede pensionsberechtigte Waise, falls 
deren drei oder weniger sind, ein Dritttheil der vollen Pension. Sind deren 
mehr als drei, so haben sie insgesammt die volle Pension gleichzeitig unter sich 
zu theilen. 
-!* 
Wenn neben der Wittwe nur ein pensionsberechtigtes Kind aus einer i 
ren Che des Erblassers vorhanden ist, so erhält dieses ein Drikttheil, die Wittwe 
zwei Dritttheile der Pension. 6
	        
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