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C. 17.
Die Einkünfte vakanter Stellen, welche vom Begion der Witewen= und
Waisenpensson bis zur Einföhrung des neuen Geistlichen, Kirchendieners oder
behrers fällig werden, sind nach Abzug des Aufwands für die während der
gedachten Zeit statesindende interimistische Verwaltung des Amts zum Pensions=
kond abzuliefern.
Wegen der Erhebung dieser Einknfte und deren Controle, sowie wegen
der Verwerehung der Naturalien ist von Unserm Consiskorlum in sedem einzel-
nen Falle das Nölhige anzuordnen und, inobesondere die Pforrämter anlangend,
bei Einföührung des neuen Geistlichen von den hierzu deputirten Consistorial=
mitgliedern der Betrag jener Einkünfte näher zu erörtern und nach Befinden
mittelst billigen Abkommens mit der Wittwe oder dem einzuführenden Geistlichen
festzustellen.
g. 18.
Sämmtliche noch im aktiven Dienste stehende Geistliche, Kirchendiener und
behrer scheiden mit der Publication dieses Gesehes aus der Diener-Wittwen= und
Waisen-Unterstübungssocietät. Sie werden ihrer Verbindlichkeiten gegen diese
Anstalt, insbesondere der Verpflichtung zu fernerer Entrichtung von Beiträ-
gen an die Socielätékasse — unbeschadet der Nachgewährung etwaiger Rück.
snde — knlhobta und ihren Hinterlassenen steht keinerlei Anspruch an die
Societä
naes die Verhöltnisse der durch das Gesey vom 2. April 1360 und durch
das gegenwaͤrtig Geseh in ihren Grundlagen wesentlich veränderten Diener=
Wittwen= und Waisen-Unterstühungosocietät, insbesondere über die antheilige
Ubtrcrung deren Vermögenê an die den neugebildeten Pensionsfond vertretende
allgemeine Landeskasse und uber Sicherstellung der Ansprüche der in der Societät
verbleibenden Mitglieder wird durch ein besonderes, mit dem vorliegenden gleich-
heirig in Kraft tretendes Geseb das Nöthige festgesebt.
. 19.
a das gegenwärtige Gesetz sich nicht auf die zur Zeit der Publication
D
desselben bereits in Ruhestand gecretenen Geistlichen, Kirchendiener und Lehrer
erstreckt, so bleibt deren Verhältniß zur gedachten Societät unverändert.