9. Gesetz,
die durch das Ausscheiden der Civilstaatsdiener, kirchlichen und
Schulbeamten bedingten Verhältnisse der Diener-Wittwen= und
Waisen-Unterstützungs-Societät
belweffend.
Wir Caroline Amalie Ellsabeth, verwittv. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin.
haben in Verfolg des durch die Gesetze vom 2. April 1860 und vom 6. d. M.
angeordneten Ausscheidens der Staatsz-, Kirchen= und Schulbeamten aus der
Diener-Wietwen. und Waisen-Unterstühungssocietät für nöthig geachtet, sowohl
über die sernere Bestimmung dieses, durch die gedachten Gesebe in ihren Grund-
lagen wesentlich veränderten Instituts, als uber die antheilige Aberetung dessen
Vermögens an die den neugebildeten Penslonsfond vertretende allgemeine bandes-
kasse, sowie über die Sicherstellung der Ansprüche der in der Societät verblei-
benden Muitglieder 2c. gesetzliche Bestimmungen zu treffen und verordnen daher
mit ständischer Zustimmung, was folgt:
. 1.
Die Diener-Wittwen= und Waisen-Unterstützungssocielät soll künftig nur
noch als Pensionsinstitue für die Fürstliche Hofdienerschaft, deren Besoldungen
auf die Fürstliche Eivilliste übernommen worden sind, bestehen; es sind daher